Recht von A bis Z

Nebengebühren

Rechtsgrundlage: § 15  bos 20d GehG, § 22 VBG, §§58 bis 69 PG

  • Nebengebühren sind Geldleistungen, die zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen, Mehraufwendungen oder andere Besonderheiten des Dienstes abgelten oder Belohnungscharakter haben.
  • Nebengebühren sind nicht Bestandteil des Monatsbezuges und können nur für Zeiträume gebühren, für die Anspruch auf Gehalt besteht.
  • Die wichtigsten Nebengebühren für Lehrer sind folgende:
    • Überstundenvergütung (= Mehrdienstleistungsabgeltung § 61 GG)
    • Vergütung für die Führung von Klassenvorstandsgeschäften (§ 61a GG)
    • Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen (§ 61b GG)
    • Vergütung für die schulpraktische Ausbildung (§ 62 GG)
    • Vergütung für Unterrichtspraktika (§ 63 GG)
    • Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (§ 63a GG)
    • Abgeltung in Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen (§ 63b GG)
    • Belohnung (§ 19 GG)
    • Fahrtkostenzuschuss (§ 20b GG)
    • Jubiläumszuwendung (§ 20c GG
  • Anspruchsbegründende Nebengebühren begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Von den eben genannten Nebengebühren zählen die ersten drei zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren.
  • Bei Vertragsbediensteten erhöhen Nebengebühren, für die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, die Bemessungsgrundlage für die Pensionsberechnung.
  • Zu den einzelnen Nebengebühren vergleiche die entsprechenden Stichworte, z. B. „Mehrdienstleistung" etc.
  • Für Vertragsbedienstete gelten die genannten Bestimmungen sinngemäß.

(Letzte Aktualisierung Dezember 2018)