Recht von A bis Z

Strafen in der Schule (Pflichten der Schüler, Erziehungsmittel)

Rechtsgrundlage: §§ 43 bis 50 SchUG; Schulordnung (Verordnung betreffend die Schulordnung).

1. Mitwirkung der Schule an der Erziehung:

  • Gern. § 47 SchUG hat der Lehrer im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 SchOG) in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.
  • Für die Auswahl der jeweils in Frage kommenden Erziehungsmittel muss die konkrete Erziehungssituation des einzelnen Schülers und der Klasse, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Alters und des Milieus des Schülers, entscheidend sein.
  • Eine erschöpfende Aufzählung der Erziehungsmittel enthält § 8 Schulordnung (siehe unten). Allerdings können neben den im SchUG und in der Schulordnung vorgesehenen Erziehungsmitteln weitere Erziehungsmittel in der „Verhaltensvereinbarung" (§ 44 Abs. 1 SchUG) vorgesehen werden.
  • Mangels gesetzlicher Grundlage sind andere Maßnahmen wie etwa Strafarbeiten unzulässig. Im Rahmen der „Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten" (§ 8 Abs. 1 lit. b Schulordnung) dürfen zur Erledigung in der Schule außerhalb der Unterrichtszeit nur solche Aufträge erteilt werden, die ausschließlich in der Schule erfüllt werden können (z. B. eine versäumte chemische Übung unter Verwendung nur in der Schule vorhandener Apparate).
  • Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
  • Jeder Lehrer muss sein Verhalten entsprechend seiner - den Schülern gegenüber gebotenen - Stellung so einrichten, dass er kein schlechtes Beispiel gibt, sondern ihnen gegenüber stets ein Vorbild ist. Ebenso wie ein Lehrer seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen hat und nicht beleidigen darf, verstößt er gegen seine Dienstpflichten, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber den ihm anvertrauten Schülern missen lässt (VwGH-Erkenntnis vom 23. November 1989, ZI. 89/09/0098; vgl. im Zusammenhang das VwGH-Erkenntnis vom 23. März 1983, ZI. 83/09/0013).
  • Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Den Schülern steht hiebei gern. § 58 Abs. 2 Z 2 lit. a SchUG ein Mitentscheidungsrecht zu. Zur Ausübung dieses Mitentscheidungsrechtes ist gern. § 59 Abs. 4 SchUG der Schulsprecher zuständig. Kommt es zu keiner Einigung zwischen Schulleiter und Schülervertreter, kann die Versetzung nicht durchgeführt werden.
  • Wenn mit der Maßnahme der Versetzung eines Schülers in eine Parallelklasse nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers (§ 49 Abs. 2 SchUG) androhen. Sowohl den Schülern ab der neunten Schulstufe (gern. § 58 Abs. 2 Z 2 lit. a SchUG) als auch den Erziehungsberechtigten (gern. § 61 Abs. 2 Z 2 lit. a SchUG) stehen hiebei ein Mitentscheidungsrecht zu, welches von den Vertretern der Schüler und Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss auszuüben ist.
  • Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß § 47 Abs. 1 SchUG und § 48 SchUG gesetzt werden (Aufforderung, Zurechtweisung, Verständigung der Erziehungsberechtigten).
  • Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.
  • Das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule kann wohl auch für den schulischen Bereich von Belang sein, doch kommt hier die Prärogative den Eltern bzw. den Jugendwohlfahrtsträgern und dem zuständigen Gericht, nicht aber der Schule zu. Vor allem darf eine doppelte Bestrafung für das gleiche Verhalten durch die Eltern oder hiezu berufene Behörden einerseits und die Schule andererseits nicht erfolgen.

2. Verständigungspflichten der Schule:

  • Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben gern. § 48 SchUG der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gern. § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz mitzuteilen.
  • Gern. § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz ist u. a. von Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten, wenn sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist und diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden kann.
  • Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten.
  • Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht nicht entgegen.
  • Jugendwohlfahrtsträger sind die Länder, wobei die jeweilige Landesgesetzgebung zu bestimmen hat, welche Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben. Sofern die Jugendwohlfahrtsträger zur Durchführung von Maßnahmen einer gerichtlichen Entscheidung bedürfen, haben diese die entsprechenden Anträge zu stellen.

3. Ausschluss eines Schülers:

a) Voraussetzungen für den Ausschluss:

  • Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43 SchUG, siehe unten) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gern. § 47 SchUG (siehe oben) oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen.
  • An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
  • Hat sich ein Schüler zwar mehrerer Verstöße gegen Schülerpflichten schuldig gemacht, ist jedoch keiner von ihnen schwerwiegend, ist die Ultima-Ratio-Maßnahme des Ausschlusses von der Schule nicht gerechtfertigt. Eine Summierung mehrerer jeweils nicht schwerer Pflichtverletzungen zu einer schwerwiegenden ist durch das Gesetz nicht gedeckt (VwGH-Erkenntnis vom 24. November 1986, SIg. Nr. 12.312 A).
  • Für den Ausschluss eines Schülers ist wiederholtes Fehlverhalten keine notwendige Voraussetzung. Die Behörde hat vielmehr eine Prognose-Entscheidung zu treffen und dabei die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der anderen Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen. Dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein. Hat der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes Fehlverhalten zu vertreten, so ist - auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte - mit dem Ausschluss vorzugehen, es sei denn, dass - insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete - Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sich Derartiges nicht wiederholen werde. Die Schulbehörden haben auf das Wohl aller Schüler zu achten; die Bedachtnahme auf das Wohl der Mitschüler des Betreffenden verbietet es, mit dem Ausschluss desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die „Dauerhaftigkeit" der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist (VwGH-Erkenntnis vom 31. Jänner 1994, ZI. 93/10/0200).
  • Auch ein bloß einmaliges schwerwiegendes Fehlverhalten führt zum Ausschluss, wenn nicht - insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Schülers begründete - Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung ausschließen (VwGH-Erkenntnis ZI. 93/10/0200, SIg. 13997A).
  • Der Ausschluss eines Schülers und eine vorherige Suspendierung sind nur dann möglich, wenn der Schüler eine dauernde Gefährdung seiner Mitschüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Besteht bei einem Schüler, der bisher eine aggressive Verhaltensweise gezeigt hat, die begründete Aussicht, dass sich sein Verhalten in Kürze bessern wird, liegt keine dauernde Gefährdung vor.

b) Judikatur zu einzelnen Ausschlussgründen:

  • Das Gesamtverhalten eines Schülers (Verletzung von Schülerpflichten) während eines Schikurses (Schulveranstaltung) kann einen Ausschluss gemäß § 49 Abs. 1 SchUG rechtfertigen (VwGH-Erkenntnis vom 16. September 1977, ZI. 1979 und 1980/77).
  • Zur Pflichtverletzung infolge ungerechtfertigten Fernbleibens: Ein Verstoß des Schülers gegen die ihm in § 45 Abs. 3 SchUG auferlegte Benachrichtigungspflicht kann in Extremfällen als schwerwiegende Verletzung von Schülerpflichten qualifiziert werden und solcherart - vorausgesetzt, die Anwendung von Erziehungsmitteln ist erfolglos geblieben - zum Ausschluss des Schülers führen. Das nur fallweise Nichtbeibringen von Rechtfertigung für versäumte Unterrichtsstunden stellt keine schwere Pflichtverletzung dar; eine solche ist erst gegeben, wenn es der Schüler aus Prinzip ablehnt, sich zu rechtfertigen (VwGHErkenntnis vom 24. November 1986, SIg. Nr. 12.312 A).
  • Ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht in einem Ausmaß von knapp 40% ist als schwerwiegende Verletzung von Schülerpflichten zu qualifizieren, welche die in § 2 SchOG grundgelegte Aufgabe der österreichischen Schule ernstlich zu gefährden geeignet ist (VwGH-Erkenntnis vom 19. Oktober 1987, ZI. 87/10/0135). Diese Pflichtverletzung führt daher zum Ausschluss des Schülers.
  • Eine ohne hinreichende Begründung gestellte Forderung des Schülers, die nachzuholende Schularbeit auf einen anderen als den festgelegten Zeitpunkt zu verlegen, in Verbindung mit der daran anschließenden Weigerung, sich dieser Leistungsfeststellung zu unterziehen, kann als Pflichtverletzung, aber keinesfalls als schwerwiegend im Sinne des § 49 Abs. 1 SchUG gewertet werden (VwGH-Erkenntnis vom 24. November 1986, SIg. Nr. 12.312 A).
  • Rauschgiftkonsum und Rauschgifthandel eines Schülers stellen eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit dar und sind somit ein Ausschlussgrund.
  • Das Mitführen einer Waffe in das Schulgebäude ist - ungeachtet der Frage des vom Schüler ausgehenden Gefahrenpotenzials - als grober Verstoß gegen das Einordnungsgebot des § 43 Abs. 1 SchUG aufzufassen und kann als schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne des ersten Tatbestandes des § 49 Abs. 1 SchUG angesehen werden. Der Ausschlussgrund nach dem ersten Tatbestand liegt aber nur dann vor, wenn die Anwendung von Erziehungsmitteln im Sinne des § 47 SchUG erfolglos blieb oder wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein seiner Art und Intensität nach schwer wiegendes, gegen die im Gesetz genannten Rechtsgüter (Sittlichkeit, körperliche Sicherheit, Eigentum) gerichtetes Fehlverhalten vorliegt, das Rückschlüsse auf Eigenschaften und Persönlichkeitsmerkmale zulässt, die ein künftiges, die geschützten Rechtsgüter gefährdendes Fehlverhalten befürchten lässt. (Hier: Der aus dem Gesetz zu erschließende soziale Unwert des Verhaltens - Führen einer ungeladenen Druckluftpistole - ist aber auch bei Bedachtnahme auf den Verstoß gegen § 14 WaffG 1986 nicht derart, dass ohne Hinzutreten sonstiger Umstände von einem nach Art und Intensität schwer wiegenden, gegen die körperliche Sicherheit gerichteten Fehlverhalten gesprochen werden könnte.) (VwGH-Erkenntnis ZI. 96/10/0242.)

c) Vorgangsweise im Falle des Ausschlusses:

  • Die Vorgangsweise im Falle des Ausschlusses eines Schülers ist in § 49 Abs. 2 bis 9 SchUG geregelt.
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss eines Schülers hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluss des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen.
  • Bis zur 9. Schulstufe: Den Erziehungsberechtigten steht gem. § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b SchUG ein Mitentscheidungsrecht durch die Klassenelternvertreter zu. Da an AHS die Wahl von Klassenelternvertretern nicht verpflichtend ist, nimmt das Mitentscheidungsrecht in der Schulkonferenz nur dann ein Klassenelternvertreter jener Klasse wahr, der der betroffene Schüler angehört, sofern ein solcher Klassenelternvertreter gewählt wurde.
  • Ab der 9. Schulstufe (Oberstufe): Den Schülern steht hier gem. § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b SchUG und den Erziehungsberechtigten gem. § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b SchUG ein Mitentscheidungsrecht zu, welches von den Vertretern der Schüler und der Erziehungsberechtigten im SGA auszuüben ist.
  • Dem betroffenen Schüler ist (ohne Rücksicht auf sein Alter) vor der Beschlussfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Gelegenheit zur Rechtfertigung besteht gegenüber der Schulkonferenz als entscheidendem Organ.
  • Überdies ist den Erziehungsberechtigten des betroffenen Schülers Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • Die allenfalls unterlaufende Verletzung von Verfahrensvorschriften (Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme, Zustellung einer Zweitschrift des Ausschlussantrages an den Schüler gem. § 49 Abs. 2 SchUG, Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG) in der unteren Instanz (Schulbehörde 1. Instanz auf Antrag der Schulkonferenz) ist nicht wesentlich und kann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führen, wenn der Beschwerdeführer auch noch im Berufungsverfahren Gelegenheit hatte, alles das vorzubringen, was er bzw. seine Erziehungsberechtigten seinerzeit vorgebracht hätten (VwGHErkenntnis vom 16. September 1977, ZI. 1979 und 1980/77).
  • Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluss sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
  • Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr in Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Über Anträge auf Suspendierung ist gem. § 73 Abs. 3a SchUG binnen zwei Tagen zu entscheiden.
  • Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen dafür nicht oder nicht mehr gegeben sind.
  • Vorübergehende Einschränkungen des Rechtes auf Bildung - soweit es in der Person des von der Suspendierung betroffenen Schülers besteht - durch die in § 49 Abs. 3 SchUG normierte Maßnahme finden ihre Rechtfertigung im Schutz des Rechtes der Mitschüler des Betreffenden auf einen Unterricht frei von dauernder Gefährdung hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums (VwGH-Erkenntnis vom 20. Juni 1994, ZI. 94/10/0061).
  • Der Schüler ist aber berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Es ist denkbar, dass in diesem Zusammenhang die Übernahme von Aktivitäten durch die Schülervertretung pädagogisch sinnvoll erscheinen kann. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gem. § 20 Abs. 2 SchUG zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
  • Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlussverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 SchUG anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluss nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluss des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
  • Der Ausschluss kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Dieser „Umkreis" kann auch den Zuständigkeitsbereich der ausschließenden Behörde überschreiten. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne der Bestimmungen bereits erreicht werden kann.
  • Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluss erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42 SchUG) wird davon nicht berührt.
  • Der Ausschluss kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
  • Sollte für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen ein Ausschluss nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach § 49 Abs. 3 SchUG (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gem. § 8 SchPflG (Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf).
  • Alle Bestimmungen zum Ausschluss eines Schülers sind gem. § 50 SchUG auch auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden.

4. Bestimmungen der Schulordnung hinsichtlich der Pflichten der Schüler und der Erziehungsmittel:

a) Rechtsgrundlage:

  • Die §§ 43 bis 50 SchUG bilden den mit „Schulordnung" überschriebenen 9. Abschnitt des SchUG. Hiezu hat der Unterrichtsminister die Verordnung betreffend die Schulordnung erlassen, die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes normiert.
  • Darüber hinaus kann der Schulgemeinschaftsausschuss einer Schule gem. § 44 Abs. 1 SchUG eine Hausordnung erlassen, soweit es die besonderen Verhältnisse der betreffenden Schule erfordern. Die Hausordnung kann auch Verhaltensvereinbarungen enthalten.
  • Für die Schüler ergeben sich sohin Verpflichtungen aus dem SchUG unmittelbar, der Schulordnung und einer allenfalls vorliegenden Hausordnung. Da keine dieser Rechtsvorschriften alle Ordnungsvorschriften enthält, müssen sie zusammenfassend betrachtet werden.

b) Allgemeine Pflichten der Schüler:

  • § 43 SchUG regelt die allgemeinen Pflichten der Schüler folgendermaßen:
    • Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17 SchUG) zu fördern.
    • Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
    • Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a SchUG im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.
    • Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt der Beschädigung oder Beschmutzung verwirklichen will; dazu genügt, wenn der Täter die Verwirklichung dieses Sachverhaltes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Aus dem Wort „beseitigen" in dieser Bestimmung (§ 43 Abs. 2 SchUG) geht hervor, dass der betreffende Schüler selbst tätig zu werden hat; bei dieser Bestimmung handelt es sich somit um keine Regelung betreffend die Einbringung von Geldleistungen im Rahmen des Schadenersatzrechtes. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind dabei sowohl die Fähigkeiten des Schülers als auch die erzieherische Wirkung zu beachten. Sofern während der Beseitigung von Beschädigungen und Beschmutzungen eine Beaufsichtigung erforderlich ist und hiefür nicht bereits im Rahmen der üblichen Aufsicht vorgesorgt ist, hat der Schulleiter die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  • In der Schulordnung sind folgende allgemeine Pflichten der Schüler normiert:
    • Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
    • Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
    • Die Schüler haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen. Hiezu zählen z. B. beim praktischen Unterricht in berufsbildenden Schulen die entsprechende Arbeitskleidung oder bei einer Sportwoche die entsprechende Sportkleidung usw.
    • Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
    • Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.

c) Teilnahmeverpflichtungen und Aufsicht:

  • Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden.
  • Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b SchUG) zweckmäßig ist und weiters im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.
  • Der Schüler hat gem. § 2 Abs. 2 Schulordnung regelmäßig teilzunehmen:
    • am Unterricht der für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstände (einschließlich der Pflichtseminare) und verbindlichen Übungen,
    • am Unterricht der von ihm gewählten alternativen Pflichtgegenstände,
    • am Förderunterricht, der für ihn verpflichtend oder für den er angemeldet ist,
    • am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindliche Übungen, für die er angemeldet ist,
    • an ganztägigen Schulformen am Betreuungsteil, zu dem er angemeldet ist,
    • an den für ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen,
    • an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die er angemeldet ist, sowie
    • an der individuellen Berufs(bildungs)orientierung, zu deren Teilnahme er dem Unterricht fern bleiben darf.
  • Dies gilt für ordentliche Schüler und für der Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schüler. Andere außerordentliche Schüler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen, für die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen.
  • Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.
  • Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schüler die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.
  • Inwieweit die Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung im Schulgebäude anwesend sein dürfen, entscheidet die Schulleitung. Dabei ist von der Schulleitung festzulegen, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung von § 44a SchUG - Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, -freizeitpädagogen)) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist. Dies ist gemäß § 79 Abs. 1 SchUG kundzumachen. Diese Möglichkeit einer besonderen Regelung in der Hausordnung ist vor allem für Fahrschüler von Interesse.

d) Fernbleiben vom Unterricht:

  • Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht, zu einer Schulveranstaltung und einer schulbezogenen Veranstaltung hat der Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung anzugeben.
  • Auf das Fernbleiben von der Schule finden Anwendung:-für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Schüler § 9 SchPfIG,- für der Berufsschulpflicht unterliegende Schüler § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 sowie § 23 SchPfIG,- im Übrigen § 45 SchUG.
  • Das verspätete Eintreffen des Schülers zum Unterricht, zu Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.

e) Sicherheitsbestimmungen:

  • Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt. Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten - sofern der Schüler volljährig ist, diesem - ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht z. B. der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen, der nach § 11 Waffengesetz Personen unter 18 Jahren verboten ist.
  • Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler unentschuldigt fernbleibt.
  • Schüler, Lehrer, sonstige Bedienstete der Schule sowie Personen, die gern. § 44a SchUG mit der Beaufsichtigung von Schülern betraut sind, sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter zu melden.
  • In der Schule sind jene Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im Katastrophenfall eine Gefährdung der Schüler möglichst zu verhindern. Entsprechende Übungen für den Ernstfall sind jährlich mindestens einmal durchzuführen.

f) Alkohol und Rauchen:

  • Der Genuss alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.
  • Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.
  • Zur Frage des Nichtraucherschutzes an Schulen gibt es ein eigenes ministerielles Rundschreiben (Nr. 3/2006).
  • Die Regelungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) gelten auch für Schulen. Sie werden durch Normen des SchUG und der Schulordnung ergänzt. Dem TNRSG und dem Schulrecht liegen allerdings unterschiedliche Anknüpfungspunkte zugrunde. Während das TNRSG von baulichen Objekten und deren Räumlichkeiten ausgeht, stellt das Schulrecht auf Personen ab.
  • § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 TNRSG statuieren ein ausnahmsloses Rauchverbot für jede Art von Räumen, in denen Unterrichtsund Fortbildungsveranstaltungen oder schulsportliche Aktivitäten stattfinden. In diesem Zusammenhang ist es gleichgültig, wo sich die Räumlichkeiten befinden. Ebenfalls keine Rolle spielt es, ob deren Verwendung für die erwähnten Zwecke dauernd oder nur vorübergehend ist. Auch bei einer zeitlich begrenzten Nutzung darf während des Unterrichts, der Fortbildungsveranstaltung oder der schulsportlichen Aktivität nicht geraucht werden. Dieses Rauchverbot gilt für Schüler, Lehrer und sonstige Begleitpersonen gleichermaßen.
  • Über diese Regelung hinausgehend, legt § 9 Abs. 2 Schulordnung für Schüler ein prinzipielles Rauchverbot während des Unterrichts sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen fest. Das schulrechtlich verordnete Rauchverbot gilt auch, wenn der Unterricht oder die Veranstaltung im Freien abgehalten wird. § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 TNRSG schränken das für Schüler geltende Rauchverbot nicht ein.
  • Der Nichtraucherschutz umfasst das gesamte Schulgebäude. Das gilt für öffentliche wie private Schulen. Auf die rechtliche Stellung des Schulerhalters kommt es in diesem Fall nicht an. Der Schutz der Nichtraucher vor gesundheitsschädlichem Tabakrauch erstreckt sich auf alle Bereiche des Schulgebäudes. Ausgenommen sind nur Teile, die ausschließlich privaten Zwecken vorbehalten sind, wozu etwa Dienstwohnungen gehören.
  • Davon abgesehen beschränkt sich der Nichtraucherschutz nicht nur auf Unterrichtsräume. Er besteht auch für Gänge, Garderoben und sonstige Umkleideräume, für das Schulbuffet, für Konferenzräume und Lehrerzimmer, für den Sekretariatsbereich sowie für die Räume der Schulleitung.
  • Zum Schutz der Nichtraucher ist allen Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, das Rauchen ausnahmslos untersagt Von den Schülern abgesehen, denen das Rauchen ohnehin bereits durch die Schulordnung verboten wird, bezieht sich die Verpflichtung das Rauchen zu unterlassen, daher auch auf Lehrer, auf das nicht unterrichtende Personal, auf Eltern und Erziehungsberechtigte sowie auf alle Personen, die das Schulgebäude, und sei es auch nur für kurze Zeit, betreten. Für die Beachtung dieser Verpflichtung ist die Schulleitung verantwortlich (§ 56 Abs. 4 SchUG). Dem Schulerhalter obliegt es, für die Beschaffung und Anbringung der Rauchverbotshinweise gem. § 13b TNRSG zu sorgen.
  • Für die Geltung des Nichtraucherschutzes ist es unerheblich, ob in der Schule gerade Unterricht stattfindet oder nicht. Der Nichtraucherschutz ist zeitlich unbegrenzt. Er besteht auch in der schul- und unterrichtsfreien Zeit, in den Ferien, während Lehrerkonferenzen, in den Sitzungen der Organe der Schulpartnerschaft oder bei Elternvereinsabenden. Auch schulfremde Personen und Einrichtungen, denen im Zuge von Schulraumüberlassungen gem. § 128a SchOG Räume zur Verfügung gestellt werden, haben das im Schulgebäude bestehende Rauchverbot zu beachten. Gleiches gilt für die Besucher von Schulfesten und Schulfeiern.
  • Da der im TNRSG verankerte Nichtraucherschutz zwingendes Recht ist, ist es nicht möglich, ihn mehrheitlich oder einvernehmlich wieder außer Kraft zu setzen. Es gehört zum Wesen zwingender Normen, dass sie für den Einzelnen nicht abänderbar sind. Somit ist es unzulässig, im Zuge einer Lehrerkonferenz, eines Elternabends oder einer Sitzung der Organe der Schulpartnerschaft eine Abstimmung darüber stattfinden zu lassen, ob im oder außerhalb des Besprechungsraumes geraucht werden darf. Das ist selbst dann unstatthaft, wenn sich die an der Besprechung teilnehmenden Nichtraucher vom Tabakrauch nicht belästigt fühlen sollten. Die mit dem TNRSG verbundenen Zielsetzungen des Schutzes der Gesundheit und der Hebung des Gesundheitsbewusstseins gesamtgesellschaftlichen Charakter. Neben dem Schutz von Nichtrauchern vor den nicht länger zu bestreitenden negativen Folgen des Tabakrauchs stellen sie vor allem auf eine Veränderung der Haltung der Allgemeinheit gegenüber dem Rauchen und damit auf eine Eindämmung von Suchtverhalten ab. Gesundheitspolitische Anliegen, denen sich Einzelne oder Gruppen nicht unter Berufung auf einen persönlichen Lebensstil oder auf individuelle Vorlieben und Gewohnheiten entgegenstellen können.
  • Das TNRSG bezieht sich auf das Schulgebäude sowie auf das dem Unterricht oder der schulischen Aufgabenerfüllung dienende Nebengebäude. Außerhalb dieser Gebäude ist das Rauchverbot des TNRSG nicht anwendbar. Für Schüler spricht jedoch § 9 Abs. 2 Schulordnung ein für die gesamte Schulliegenschaft und damit auch für die zu ihr gehörenden Freiflächen (Schulhof, Parkplätze, Sportanlagen) geltendes Rauchverbot aus. Sofern es sich bei der Schule allerdings um keine allgemein bildende Pflichtschule handelt und jugendgesetzliche Vorschriften oder das TNRSG nichts anderes besagen, könnte das durch die Schulordnung statuierte Rauchverbot in der vom SGA zu beschließenden Hausordnung für Freiflächen wieder zurückgenommen werden. Für das Schulgebäude und seine Nebengebäude ist das hingegen niemals möglich, da § 9 Abs. 2 Schulordnung gilt. Eine Hausordnung, die das Rauchen im Schulgebäude gestattet, stellt eine grobe Verletzung des im TNRSG verankerten Nichtraucherschutzes dar.
  • Hausordnungen sind den Schulbehörden zur Kenntnis zu bringen (§ 44 Abs. 1 SchUG). Die Schulbehörden sollen in die Lage versetzt werden, die Recht- und Zweckmäßigkeit von Hausordnungen zu prüfen. Für die Frage der Zweckmäßigkeit sind keineswegs nur schulstandortspezifische Gegebenheiten maßgeblich. Auch grundsätzliche, die Erziehung und den schulischen Unterricht berührende Erwägungen spielen eine Rolle. Dazu zählt jedenfalls auch die in den Lehrplänen verankerte Gesundheitserziehung. Sie stellt einen wichtigen und nicht zu vernachlässigenden Aspekt des schulischen Bildungsauftrages dar. Zu seiner Wahrung werden die Schulbehörden daher aufgefordert in Hausordnungen vorgesehene Bestimmungen aufzuheben, die Schülern das Rauchen auf innerhalb der Schulliegenschaft befindlichen Freiflächen gestatten. Das ist möglich, weil § 44 Abs. 1 SchUG den zwischen Schulbehörde und Schule verfassungsrechtlich vorgegebenen Weisungszusammenhang nicht aufhebt. Das eine Hausordnung beschließende schulische Organ kann sich in Zusammenhang mit dieser Bestimmung auf keine Autonomie im verfassungsrechtlichen Sinn berufen.
  • § 9 Abs. 2 Schulordnung gilt nur für Schüler. Lehrer werden von der Regelung nicht erfasst. Für sie kann allerdings in der Hausordnung (Verhaltensvereinbarung) Entsprechendes vorgesehen werden. Eine vergleichbare Regelung kann auch für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen erfolgen. Sie müsste allerdings auch für Nichtlehrer (z. B. Eltern oder Erziehungsberechtigte) gelten, die eine solche Veranstaltung begleiten.

g) Meldepflichten:

  • Die Erziehungsberechtigten haben den Schulleiter im Falle einer Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler, sofern er volljährig ist.
  • Die Erziehungsberechtigten haben jede Anderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse des Schülers, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die den Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden. Sofern der Schüler volljährig ist, trifft ihn die Meldepflicht hinsichtlich der Änderung seiner Wohnadresse und der wesentlichen seine Person betreffenden Angaben (z. B. Namensänderung, Änderung des Religionsbekenntnisses).

h) Erziehungsmittel:

  • § 8 Schulordnung nennt die Erziehungsmittel, die im Rahmen von § 47 Abs. 1 SchUG anzuwenden sind, in taxativer Aufzählung, weshalb andere Erziehungsmittel nicht zulässig sind.
  • Bei positivem Verhalten des Schülers sind demnach folgende Erziehungsmittel anzuwenden:
    • Ermutigung,
    • Anerkennung,
    • Lob,
    • Dank.
  • Bei einem Fehlverhalten des Schülers sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:
    • Aufforderung,
    • Zurechtweisung,
    • Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten,
    • beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler,
    • beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
    • Verwarnung.
  • Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde, angewendet werden.
  • Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.

i) Hausordnung:

  • Gern. § 44 Abs. 1 SchUG kann der SGA, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
  • In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (z. B. Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist.
  • Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.
  • Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 5 Abs. 6 SchUG) kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der Schulordnung abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

j) Schuleigene Verhaltensvereinbarungen:

  • Die schuleigenen Verhaltensvereinbarungen sind Ausdruck der Vereinbarungskultur an den Schulen, die wesentliche und gemeinsam erarbeitete Grundprinzipien in Form eines erziehlichen Konsenses für das Verhalten der Schüler untereinander, das Verhalten der Schüler zu den Lehrern, aber auch umgekehrt widerspiegeln sollen. Selbstverständlich sind auch die Erziehungsberechtigten in dieses partnerschaftliche Zusammenleben einbezogen.
  • Thema solcher schuleigenen Verhaltensvereinbarungen können etwa sein: pünktlicher Schulbesuch der hievon betroffenen Schulpartner, Nachholung versäumter Pflichten, respektvoller Umgang miteinander, schonendes Behandeln schulischer Einrichtungen u. a.
  • Das Zusammenwirken aller Schulpartner bei der Festlegung dieser schuleigenen Verhaltensvereinbarungen, die - so sie überhaupt festgelegt werden - im Sinne einer Selbstbindung verpflichtenden Charakter haben, soll bewirken, dass sich alle an diese Vereinbarungen auch gebunden fühlen und die gegebenenfalls vereinbarten Konsequenzen akzeptieren.
  • Juristisch gesehen sind die schuleigenen Verhaltensvereinbarungen keine Verträge, sondern Verordnungen im Rechtssinn (siehe auch § 79 SchUG). Im Falle von Rechtswidrigkeiten (Nichtübereinstimmung mit der bestehenden Rechtsordnung - z. B. § 5 SchOG (Schulgeldfreiheit), Leistungsbeurteilung u. a.) sowie weiters dann, wenn die Ermächtigung überschritten wird, ist die autonome Schulordnung durch die zuständige Schulbehörde im erforderlichen Ausmaß aufzuheben.
  • Es entspricht dem auf einer Vereinbarungskultur fußenden Zusammenleben der Schulgemeinschaft, dass in erster Linie nicht repressive Erziehungsmaßnahmen, sondern vielmehr die Hilfestellung in Konfliktsituationen (gegebenenfalls mit Unterstützung aus dem Bereich der Schulpsychologie-Bildungsberatung und erforderlichenfalls unter Beiziehung außerschulischer Experten), das gemeinsame Erörtern erziehlicher Probleme und die Förderung der Verhaltensentwicklung das Wesen der modernen Schulkultur bestimmen.

(Zuletzt aktualisiert: Juni 2021)