Kinderabsetzbetrag

Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 3 EStG.

Siehe "Familienbeihilfe"

  • Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, steht ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.
  • Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
  • Der Absetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen.
  • Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

(Letzte Aktualisierung: Jänner 2026)

Personenbezeichnungen erfolgen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form; sie umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.

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