Elternteilzeit

Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG bzw. § 8 VKG

  • Ein Rechtsanspruch auf diese Form der Teilzeitbeschäftigung besteht, wenn die für eine Vollbeschäftigung vorgesehene Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm um mindestens 20 vH reduziert wird und 30 vH nicht unterschreitet – d.h. 6 bis 16 Werteinheiten altes Dienstrecht, 6,6 bis 17,6 Stunden neues Dienstrecht (§ 23 Abs. 9a MSchG). Im Einvernehmen mit dem Dienstgeber ist auch eine Einigung außerhalb der Bandbreite möglich (gilt auch als Teilzeit im Sinn des MSchG bzw. VKG)
  • Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin/ des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind.
  • Zeitraum: Frühestens mit Ende der Schutzfrist, längstens bis zum 7. Geburtstag oder einem späteren Schuleintritt des Kindes (§ 23 Abs. 8 MSchG / § 10 Abs. 10 VKG) im Ausmaß von höchstens sieben Jahren. Von diesem Höchstausmaß sind die tatsächliche Dauer des Beschäftigungsverbotes nach 5 Abs. 1 sowie die Dauer der von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Elternkarenz abzuziehen. Zu diesem Höchstausmaß ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des siebten Lebensjahres und dem späteren Schuleintritt des Kindes hinzuzurechnen
  • Für alle Anträge ab 1.11.2023 gilt: Anspruch bis zum Ablauf des des 8. Lebensjahres des Kindes, allerdings in einem Ausmaß von höchstens 7 Jahren.

Voraussetzungen

  • Das Dienstverhältnis muss 3 Jahre gedauert haben
  • gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder Obsorge
  • für jedes Kind nur einmal in Anspruch zu nehmen
  • Dauer mindestens 2 Monate
  • eine einmalige Änderung sowie eine vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung ist zulässig (Meldung 3 Monate vorher)
  • die Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig mit einer Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles ist zulässig
  • befindet sich der andere Elternteil gerade mit demselben Kind in Karenz, ist  die Teilzeitbeschäftigung nicht zulässig

Sollten die Voraussetzungen nicht oder nur teilweise gegeben sein, besteht die Möglichkeit der „vereinbarten Teilzeit“ (MSchG §15i, VKG §8a) bis zum 4. Geburtstag des Kindes bzw. kann nach dienstrechtlichen Vorschriften Teilzeit beantragt werden (§50a oder b BDG,…).

Zu beachten ist:

  • Während der Teilzeit nach MSchG / VKG ist eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers verboten und ein Kündigungsgrund (§ 15n Abs. 3 MSchG).
  • Sonderbestimmungen für BeamtInnen (§ 23 Abs. 8 Z 1 MSchG, § 10 Abs. 10 Z 1 VKG): Eine Reduzierung auf unter 50 % der Lehrverpflichtung ist nur zulässig, soweit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht.
  • Es sind jeweils die genauen Meldefristen einzuhalten (vgl. MSchG §15, VKG §2):
    Gewünschter Beginn der TZ direkt im Anschluss an Beschäftigungsverbot: Meldung innerhalb der Schutzfrist (gilt für Mütter und Väter)
    Gewünschter Beginn der TZ später: Meldung spätestens 3 Monate vor beabsichtigtem Beginn (gilt für Mütter und Väter)

(Letzte Aktualisierung: Mai 2025)

Personenbezeichnungen erfolgen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form; sie umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.