Bundes-Schülerheime (vorm. Bundeskonvikte)

  • Von den „Bundesschülerheimen" (früher „Bundeskonvikte") sind die zahlreichen Schülerheime privater Organisationen oder diverser Gebietskörperschaften zu unterscheiden.
  • Leiter von Bundesschülerheimen führen den Amtstitel Direktor (§ 217 BDG). Ihre Lehrverpflichtung ist festgelegt durch § 3 Abs. 1 BLVG; Dienstzulage gebührt gern. § 57 Abs. 8 GehG und § 2 Schulleiter-Zulagenverordnung.

(Letzte Aktualisierung: Dezember 2025)

Personenbezeichnungen erfolgen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form; sie umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.

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