Recht von A bis Z

Überstunden / Mehrdienstleistungen - Überblick:

a) Mehrdienstleistungen (GehG 61):

  • LDR alt: 
    Als Dauermehrdienstleistung gilt jede Wochenstunde (Werteinheit), mit welcher ein Lehrer im Rahmen der für ihn geltenden Lehrfächerverteilung durch Unterricht (in Verbindung mit Einrechnungen gemäß §§ 9, 10 und 12 BLVG) das Ausmaß seiner wöchentlichen Lehrverpflichtung überschreitet. Hierfür gebührt einem vollbeschäftigten Lehrer für jede zusätzliche Wochenstunde (Werteinheit) eine Abgeltung von 1,30 % des Gehaltes des Lehrers.
  • Beispiel: 20 Std./Woche, 52/12 Wochen/Monat; Eine Dauer MDL erhöht somit das Brutto-Monatsgehalt eines Lehrers um 1,3x52/12=5,6 %. Das entspricht 5,6 %/5 %=112,7 % des normalen Stundenlohns.
  • Die Vergütung wird eingestellt: in Ferialzeiten, die mindestens eine Woche dauern; am Dienstag nach Pfingsten; an Tagen, an denen der Unterricht des Lehrers zur Gänze entfällt. Pro Tag werden bei einer Diensteinteilung von bis zu 5 Wochentagen Unterricht ein Fünftel, bei 6 Tagen Unterricht (= 6-Tage-Woche und kein freier Tag) ein Sechstel der Wochenvergütung (also 0,260% bzw. 0,217% pro Dauermehrdienstleistung) eingestellt.
  • Dauermehrdienstleistungen werden aber nicht eingestellt aus folgenden Anlässen: schulfreie Tage gemäß Schulzeitgesetz 2/4 (Feiertage, Samstag nach schulfreiem Freitag); Samstage bei Fünftagewoche; einzelne schulautonom freie Tage; regelmäßig unterrichtsfreier Wochentag des Lehrers; Teilnahme an eintägigen Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen; bis zu 3 Tage pro Schuljahr Teilnahme an Lehrerfortbildung; Entfall wegen Dienstauftrags.
  • Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung abzuändern (= Dauermehrdienstleistung, keine Supplierung), sobald absehbar ist, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  • Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zu einem Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung verhalten werden („Anordnung von Überstunden“).
  • LDR neu: Überschreitet die Vertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten das Ausmaß von 24 Wochenstunden (=22+2) so gebührt ihr hiefür eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 3 dritter Satz („+2 Stunden“) besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  • Eine gebührende Fächervergütung fällt im Vertretungsfall mit der Änderung der Lehrfächerverteilung an! Ein Unterrichtsentfall auf Grund abwesender Klassen (Schulveranstaltungen), Lehrerfortbildung, Dienstreisen etc. führen umgekehrt nicht zum Einstellen der FV.
  • Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden (22+2) in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,30 % des Monatsentgelts; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen.
  • Beispiel: 22 Std./Woche, 52/12 Wochen/Monat; Eine Dauer MDL erhöht somit das Brutto-Monatsgehalt eines pd-Lehrers um 1,3x52/12=5,6 %. Das entspricht 5,6 %/4,5 %=123,9 % des normalen Stundenlohns.
  • Aus wichtigen Gründen kann die Vertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden hinaus regelmäßigen Unterricht im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen („Anordnung von Überstunden“).

b) Einzelsupplierungen

c) „Zeitkonto" (GehG 61):

  • Seit dem Schuljahr 2009/10 besteht die Möglichkeit, Dauermehrdienstleistungen nicht auszahlen zu lassen, sondern gesammelt als Freistellung vom Dienst zu konsumieren.
  • Der Lehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Dauermehrdienstleistungen, die - wie in diesem Kapitel beschrieben - mit einer Vergütung abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Hundertsatz nicht zu vergüten sind, sondern seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine solche Erklärung bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September
  • des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und unwiderruflich.
    Für den Verbrauch des Zeitguthabens muss der Lehrer das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben. Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig. Für eine Freistellung im Ausmaß von 100% sind 720 Wochen-Werteinheiten von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine anteilige Freistellung ist der entsprechende Anteil abzubuchen.
  • Nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann, im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten (also mit 1,30% des Gehaltes pro Wochen-Werteinheit).

d) Abgeltung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte (GehG 61 a)

e) Abgeltung für Kustodiate (GehG 61 b)

f) Belohnung:

  • Die Versteuerung erfolgt mit dem festen Lohnsteuersatz, also einheitlich mit 6% (allerdings nur innerhalb des „Jahressechstels"; das heißt, wenn die Sonderzahlungen und alle „Sonstigen Bezüge" ein Sechstel der laufenden Bezüge eines Jahres inkl. Überstundenabgeltung übersteigen, werden sie voll besteuert).
  • Als „Belohnung" werden folgende Bezüge angewiesen: Belohnungen aus Belohnungsaktionen; Administrationsabgeltung für administrativ Tätige 

g) Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Reifeprüfung

h) Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

  • Die „Nebengebühren" (Mehrdienstleistungen, KV-Abgeltung, Kustodiate, Reifeprüfungsvorbereitung) begründen bei Pragmatisierten einen Anspruch auf eine „Nebengebührenzulage" zur Pension (NGZ) gemäß Nebengebührenzulagengesetz bzw. Pensionsgesetz.
    Berechnungsformel:
    Brutto-Nebengebührenzulage = Summe aller NGW x P / 437,50
    NGW = Nebengebührenwerte
    P = Eurobetrag eines „Nebengebührenwertes", sog. „Hundertsatz" = 1 % des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Es zählt der P-Wert zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage.
  • Für NGW, die ab 2000 anfallen, erhöht sich der Wert 437,5 pro Jahr um 17,5 Punkte, bis er 2014 den Wert 700 erreicht.
  • Die Zulage wird wie die Pension 14-mal jährlich gezahlt. Hinterbliebene erhalten diese Zulage anteilig.
  • Die Nebengebührenzulage darf laut Gesetz 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht überschreiten. Der Bruttoruhebezug kann daher nie höher als die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage werden. Die Nebengebührenzulage gebührt auch dann, wenn ein Lehrer wegen Krankheit oder Vorruhestand schon vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter in den Ruhestand versetzt wird -jedoch prozentuell gemindert.
  • Die Nebengebührenwerte werden im BRZ gespeichert und summiert; im Laufe des Frühjahrs erhält jeder Lehrer einen Lohnzettel, auf dem sich auch die Summe seiner Nebengebührenwerte findet.
  • Lehrer, die bereits vor 1972 im Bundesdienst standen und im Kalenderjahr 1970 Überstunden geleistet haben, erhielten für die gesamte Dienstzeit vor 1972 - frühestens ab 1946 - eine NGW-Gutschrift für frühere Überstundenleistungen. Diese Gutschrift wurde nach dem im NebengebührenzulagenGesetz angegebenen Modus berechnet und mit eigenem Bescheid festgestellt.
  • Vertragslehrer können die Nebengebührenzulage zur Pension nicht erhalten. Ihre Mehrdienstleistungen im Berechnungszeitraum werden direkt bei der Bemessungsgrundlage für die Pension berücksichtigt.

(Zuletzt aktualisiert: September 2024)