Recht von A bis Z

Freiwillige Wiederholung einer Schulstufe

Rechtsgrundlage: SchUG § 27,2

  • Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht überschritten wird. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig.
  • Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur einmal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1 SchUG) oder nach Maßgabe des § 18a SchUG eine Jahresinformation auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen.
  • Die genannten Bestimmungen gelten im Rahmen der „neuen Oberstufe" für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
    • das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden kann,
    • der Klassenkonferenz auch ein allenfalls bestellter Lernbegleiter (§ 55c SchUG) angehört,
    • es unerheblich ist, aus welchen Gründen ein Leistungsrückstand eingetreten ist,
    • eine Wiederholung auch der letzten Schulstufe zulässig ist und
    • die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 SchUG) auch mehrmals zulässig ist.

(Letzte Aktualisierung Dezember 2019)