Recht von A bis Z

Fahrtkostenzuschuss, Pendlerpauschale und Pendlereuro

Rechtsgrundlage: Gehaltsgesetz (GG) 20 b, 113 i (für Pragmatisierte); Vertragsbedienstetengesetz (VBG) 22 (für Vertragslehrer). Siehe auch "Bezugszettel"!

a) Übergangsregelung:

  • Seit 1. Jänner 2008 gibt es eine völlig neue Regelung des Fahrtkostenzuschusses. Dem Bediensteten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am 1. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des „neuen" Fahrtkostenzuschusses ein Fahrtkostenzuschuss, der im Prinzip nach den alten Regelungen zu berechnen ist.
  • Der Fahrtkostenzuschuss ist in einem fixen Monatsbetrag in jener Höhe festzusetzen, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteiles von 49,50 Euro ergeben hätte. Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem 31. Dezember 2007 bleiben auf die Höhe dieses Fahrtkostenzuschusses ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage von Bedeutung gewesen wären (z. B. Wohnsitzwechsel), endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Bedienstete hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden. Gleichzeitig kann damit aber ein Anspruch auf den „neuen" Fahrtkostenzuschuss entstehen.
  • Bezieht ein Bediensteter den Fahrtkostenzuschuss „alt", erfüllt er gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen für den Fahrtkostenzuschuss „neu" und ist ersterer geringer als letzterer, ist er amtswegig auf den Fahrtkostenzuschuss „neu" umzustellen. Ein späteres Wiederaufleben des Fahrtkostenzuschusses „alt" ist ausgeschlossen.

b) Fahrtkostenzuschuss „neu":

  • Dem Bediensteten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber ein Pendlerpauschale in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde ein Fahrtkostenzuschuss.
  • Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat (ab 2/2023):
 einfache Fahrtstrecke über bei Anspruch auf
"kleine" Penlerpauschale "große" Pendlerpauschale
2 km - € 13,16
20 km € 24,18 € 52,20
40 km € 47,82 € 90,87
60 km € 71,47 € 129,22
bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an
mindestens 8, aber nicht mehr als
10 Tagen im Kalendermonat
zwei Drittel
mindestens 4, aber nicht mehr als
7 Tagen im Kalendermonat
ein Drittel
des jeweiligen Moantsbetrages.
  • Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie fünf Prozent dieser Indexzahl und in der Folge fünf Prozent der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  • Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen für den Bezug des Pendlerpauschales wegfallen.
  • Der Fahrtkostenzuschusswird mitdemjeweiligen Monatsbezug ausbezahlt. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen. Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
  •  Da für die Beantragung des Pendlerpauschales der Pendlerrechner zu verwenden ist und dessen Ergebnisse nicht immer korrekt sind, besteht der Anspruch auf Nachzahlung eines allfällig erhöhten Fahrtkostenzuschusses ab 1. Jänner 2013, wenn das Pendlerpauschale im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung aufgrund des Vorbringens des Bediensteten rückwirkend erhöht worden ist.

 Pendlerpauschale

  • Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Dieser beträgt € 291.- jährlich, steht jedem Arbeitnehmer zu und wird automatisch vom Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung berücksichtigt. Unter gewissen Voraussetzungen besteht Anspruch auf das "kleine" bzw. "große" Pendlerpauschale. Das heißt: Tatsächliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz können keinesfalls geltend gemacht werden.
  • Alle unten genannten Beträge sind Steuerfreibeträge. Das bedeutet, dass der jeweilige Betrag von der Bemessungsgrundlage für die Steuer abgezogen wird. Die Auswirkungen auf den Nettobezug hängen vom Grenzsteuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 43% bewirkt z. B. ein Pendlerpauschale von € 58.- eine Erhöhung des Nettobezugs um ca. € 25.-. Man bekommt quasi die Steuer für die € 58.-  zurück. Die Antragstellung erfolgt mittels des Formulars L 34 EDV mit Hilfe des Pendlerrechners (https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/ ) über den Arbeitgeber, wird also im Dienstweg eingereicht.
  • Auf dem Bezugszettel ist das Pendlerpauschale unter den Steuerbegünstigungen mit dem Kürzel Pend.P. zu finden.
  • Ein volles Pendlerpauschale steht im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Seit dem 1. Jänner 2013 besteht auch für Teilzeitkräfte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, ein Anspruch auf Pendlerpauschale. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Legt der Arbeitnehmer diese einfache Fahrstrecke Wohnung - Arbeitsstätte an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Wird ein Pendlerpauschale bezogen, ist eine Änderung des Arbeitsweges dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Der Anspruch auf Pendlerpauschale und damit auch auf den Fahrtkostenzuschuss endet mit dem Wechsel des Wohnortes (auch Adressänderung innerhalb des Wohnortes). Das Pendlerpauschale muss dann neu beantragt werden. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung besteht die letzte Möglichkeit, einen Anspruch auf das Pendlerpauschale geltend zu machen. Wurde die Pendlerpauschale bei dem Arbeitgeber in unrichtiger Höhe in Anspruch genommen, ist verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Diese bewirkt aber keine Anweisung des Fahrtkostenzuschusses.
  • Für den Zeitraum von Mai 2022 bis Juni 2023 gilt die erhöhte Pendlerpauschale von plus 50 Prozent und einem vierfachen Pendlereuro. Diese Erhöhung hängt auch von der Anzahl der Tage pro Monat ab, an denen die Wegstrecke zurückgelegt wird.
  • Die Pendlerpauschale kann beim Lohnsteuerausgleich oder der Lohnverrechnung geltend gemacht werden.

Pendlereuro

  • Der Pendlereuro ist als steuerlicher Absetzbetrag ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit "zwei" multipliziert wird. Bei der Berechnung des Pendlereuros sind die Bestimmungen hinsichtlich der Aliquotierung des Pendlerpauschales entsprechend heranzuziehen. Die Berücksichtigung des Pendlereuros erfolgt wie beim Verkehrsabsetzbetrag durch den Dienstgeber. Ein Zwölftel des Jahresbetrags wird in jedem Monat direkt von der Lohnsteuer abgezogen, bewirkt also eine Erhöhung des Nettobezugs in dieser Höhe.

Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst die gesamte Wegstrecke, die unter Verwendung eines Massenbeförderungsmittels, ausgenommen eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, unter Verwendung eines privaten Personenkraftwagens oder auf Gehwegen zurückgelegt werden muss, um in der kürzesten möglichen Zeitdauer die Arbeitsstätte von der Wohnung aus zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung. Der Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die vorliegen, wenn die Arbeitsstätte in einem Zeitraum von 60 Minuten vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn erreicht wird. Der Ermittlung der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die vorliegen, wenn die Arbeitsstätte in einem Zeitraum vom tatsächlichen Arbeitsende bis zu einem Zeitpunkt, der 60 Minuten später liegt, verlassen wird. Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen (beispielsweise gleitender Arbeitszeit), ist der Ermittlung der Entfernung ein Arbeitsbeginn und ein Arbeitsende zu Grunde zu legen, das den überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalenderjahr entspricht. Sind die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen gleich und ergeben sich für die Hin- und Rückfahrt abweichende Entfernungen, ist die längere Entfernung maßgebend. Sind die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Entfernung maßgebend, die im Kalendermonat überwiegend zurückgelegt wird. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Entfernung maßgebend. Gehwege sind Teilstrecken, auf denen kein Massenbeförderungsmittel verkehrt. Eine Teilstrecke unmittelbar vor der Arbeitsstätte ist als Gehweg zu berücksichtigen, wenn sie zwei Kilometer nicht übersteigt. In allen übrigen Fällen sind als Gehwege Teilstrecken zu berücksichtigen, die einen Kilometer nicht übersteigen. Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar (siehe unten), bemisst sich die Entfernung nach den Streckenkilometern des Massenbeförderungsmittels und allfälliger zusätzlicher Straßenkilometer und Gehwege. Beträgt die Gesamtstrecke zumindest 20 Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden. Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar (siehe unten), bemisst sich die Entfernung nach den Straßenkilometern der schnellsten Straßenverbindung. Beträgt die Gesamtstrecke zumindest zwei Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden. Bei der Ermittlung der Straßenkilometer sind nur abstrakte durchschnittliche Verhältnisse zu berücksichtigen, die auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (insbesondere Durchschnittsgeschwindigkeiten). Konkrete Verhältnisse (insbesondere Staus oder privat veranlasste Umwege) sind nicht zu berücksichtigen.

Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels

  • Die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist nach Z 1 und Z 2 zu beurteilen. Die Umstände, die die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit begründen, müssen jeweils überwiegend im Kalendermonat vorliegen.
  1. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels liegt vor, wenn,
    1. zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oder
    2. der Steuerpflichtige über einen gültigen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt oder
    3. die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit für den Steuerpflichtigen im Behindertenpass eingetragen ist.
  2. Kommt Z 1 nicht zur Anwendung, gilt unter Zugrundelegung der Zeitdauer (siehe unten) Folgendes:
    1. Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar.
    2. Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar.
    3. Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
  • Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht; sie umfasst auch Wartezeiten. Für die Ermittlung der Zeitdauer gilt:
  • Stehen verschiedene Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist das schnellste Massenbeförderungsmittel zu berücksichtigen.
  • Zudem ist die optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu berücksichtigen; dabei ist für mehr als die Hälfte der Entfernung ein zur Verfügung stehendes Massenbeförderungsmittel zu berücksichtigen. Ist eine Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel mit einem Anteil des Individualverkehrsmittels von höchstens 15 Prozent der Entfernung verfügbar, ist diese Kombination vorrangig zu berücksichtigen.
  • Steht sowohl ein Massenbeförderungsmittel als auch eine Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zur Verfügung, liegt eine optimale Kombination nur dann vor, wenn die nach der obigen Bestimmung ermittelte Zeitdauer gegenüber dem schnellsten Massenbeförderungsmittel zu einer Zeitersparnis von mindestens 15 Minuten führt.
  • Sind die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonates im Wesentlichen gleich, und ergeben sich für die Hin- und Rückfahrt unterschiedliche Zeitdauern, ist die längere Zeitdauer maßgebend. Sind die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Zeit maßgebend, die erforderlich ist, um die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückzulegen. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Zeitdauer maßgebend.

Pendlerrechner

  • Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. Dem Pendlerrechner sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die für den abgefragten Tag bestehen. Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt. Liegen für verschiedene abgefragte Tage unter Verwendung des Pendlerrechners unterschiedliche Ergebnisse vor, ist jenes maßgebend, das für einen abgefragten Tag ermittelt wurde, der jenem Kalenderjahr zuzurechnen ist, für das die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, zu beurteilen ist. In allen anderen Fällen ist die zeitnähere Abfrage maßgebend. Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung oder bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden. Dieser Nachweis kann vom Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbracht werden. Die Nachweismöglichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf jene Verhältnisse, die dem Pendlerrechner auf Grund einer abstrakten Betrachtung des Individualverkehrs hinterlegt sind und auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (beispielsweise die hinterlegte Durchschnittsgeschwindigkeit). Der Arbeitnehmer hat das Ergebnis des Pendlerrechners auszudrucken. Dieser Ausdruck gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer den Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren. Ist die Verwendung des Pendlerrechners nicht möglich (insbesondere weil die Wohnung oder Arbeitsstätte im Ausland liegt) oder liefert der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis (insbesondere bei Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung), hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales und des Pendlereuro den für derartige Fälle aufgelegten amtlichen Vordruck zu verwenden. Wenn der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis liefert, ist dies durch einen entsprechenden Ausdruck des Pendlerrechners nachzuweisen.

Familienwohnsitz

  • Ein Familienwohnsitz liegt dort, wo ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.
  • Wurde bereits vor der Anwendbarkeit der Pendlerverordnung vom Arbeitnehmer eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (amtlicher Vordruck L 34) abgegeben, so hat dieser einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners bis spätesten 30. September 2014 beim Arbeitgeber abzugeben. Liegt dem Arbeitgeber ein Ausdruck des Pendlerrechners mit einem Abfragedatum vor dem 25. Juni 2014 vor, ist dieses Ergebnis im Rahmen der Lohnverrechnung nur bis 31. Dezember 2014 zu berücksichtigen. Für Lohnzahlungszeiträume die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, sind ausschließlich Ausdrucke des Pendlerrechners mit einem Abfragedatum ab dem 25. Juni 2014 zu berücksichtigen. Liegt dem Arbeitgeber ein Ausdruck des Pendlerrechners mit einem Abfragedatum ab dem 25. Juni 2014 vor, gilt Folgendes:
  • Ergibt dieser Ausdruck gegenüber dem schon abgegebenen Ausdruck ein höheres Pendlerpauschale und/oder einen höheren Pendlereuro und liegt dieser Ausdruck bis spätestens 30. September 2014 beim Arbeitgeber vor, ist das höhere Pendlerpauschale und/oder der höhere Pendlereuro zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat bis spätestens 31. Oktober 2014 eine Aufrollung 1988 mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 vorzunehmen.
  • Ergibt dieser Ausdruck gegenüber dem schon abgegebenen Ausdruck ein geringeres Pendlerpauschale und/oder einen geringeren Pendlereuro, ist das geringere Pendlerpauschale und/oder der geringere Pendlereuro erstmalig für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.

"Kleines Pendlerpauschale"

  • Die kleine Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz ohne Aufrundung mindestens 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist und denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Die Höhe des Freibetrages (in EUR) richtet sich nach der Entfernung. Die Werte gelten seit dem 1. Jänner 2011.
Entfernung Betrag/Jahr Betrag/Monat
über 20 km € 696 € 58
über 40 km € 1356 € 113
über 60 km € 2016 € 168

„Großes“ Pendlerpauschale

  • Das große Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz ohne Aufrundung mindestens zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das große Pendlerpauschale ist wie das kleine von der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz abhängig. Doch ist hier die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.
  • Das große Pendlerpauschale beträgt seit dem 1. Jänner 2011:
Entfernung Betrag/Jahr Betrag/Monat
über 2 km € 372 € 31
über 20 km € 1476 € 123
über 40 km € 2568 € 214
über 60 km € 3672 € 306

Neuerungen der Dienstrechtnovelle 2015:

  • Da der Pendlerrechner manchmal sehr fragwürdige Ergebnisse liefert, ist in der Pendlerverordnung ausdrücklich vorgesehen, dass im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung der Nachweis erbracht werden kann, dass das Ergebnis des Rechners nicht korrekt ist. Dann erfolgt eine Korrektur des Pendlerpauschales.
  • Bisher führte eine solche Korrektur allerdings nicht zur Nachzahlung des Fahrtkostenzuschusses, da eine rückwirkende Zahlung gesetzlich ausgeschlossen war. Die neue Regelung lautet nun folgendermaßen: Der Fahrtkostenzuschuss gebührt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab dem 1. Jänner 2013, sofern die Erklärung oder der Einkommensteuerbescheid der Bediensteten bis spätestens 31. Dezember des auf das Folgejahr nachfolgenden Jahres beim Arbeitgeber eingelangt ist.

(Zuletzt aktualisiert: Jänner 2023)