Recht von A bis Z

Disziplinarrecht

Rechtsgrundlage: §§ 91 bis 135 BDG.

a) Geltungsbereich:

  • Das Disziplinarrecht gilt nur für Beamte, nicht für Vertragsbedienstete. Für Vertragsbedienstete sind bei Dienstpflichtverletzungen arbeitsrechtliche Sanktionen vorgesehen, und zwar Kündigung oder Entlassung. Die Verletzung von Pflichten, die einem nunmehrigen Beamten vor Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter auferlegt waren, kann nicht nach den Bestimmungen des BDG geahndet werden. Daran ändert sich nichts, wenn die Pflichtverletzung erst nach der Ernennung zum Beamten bekannt wird.

b) Zweck des Disziplinarrechtes:

  • Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion: Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Berufsbeamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren.
  • Das Disziplinarrecht, das es übrigens auch im Bereich der freien Berufe, also etwa der Ärzte und Rechtsanwälte gibt, ist mithin eine unentbehrliche Ergänzung zur grundsätzlichen Unauflöslichkeit des Beamtenverhältnisses (Dienstverhältnis auf Lebenszeit).

c) Was ist strafbar?

  • Das Disziplinarrecht ist kein „Typenstrafrecht" wie etwa das Strafgesetzbuch, es enthält also keine Aufzählung von einzelnen möglichen Dienstpflichtverletzungen. Es gibt nur das generelle Vergehen der „schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten" (§91 BDG)
  • Nur wenn die Pflichtverletzung dem Beamten zum Vorwurf gemacht werden kann, ist die entsprechende Handlung oder Unterlassung strafbar.
  • Nicht jede Gesetzesübertretung muss auch disziplinär geahndet werden. Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen.
  • Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat (§ 95 BDG).

d) Disziplinarbehörden: 

  • Disziplinarbehörden sind die Dienstbehörden und die Disziplinarkommissionen.
  • Bei jeder obersten Dienstbehörde (also im Bundeskanzleramt, in jedem Bundesministerium sowie in der Präsidentschaftskanzlei, der Parlamentsdirektion, der Volksanwaltschaft und im Rechnungshof) ist eine Disziplinarkommission einzurichten.
  • Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
  • Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission vom Leiter der Zentralstelle und die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder von dem (den) zuständigen Zentralausschuss (Zentralausschüssen) zu bestellen sind.
  • Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Leiter der Zentralstelle keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat der Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
  • Stehen dem Leiter der Zentralstelle oder dem zuständigen Zentralausschuss zu wenige geeignete Beamte seines Ressorts für die Bestellung zu Kommissionsmitgliedern zur Verfügung, können geeignete Beamte eines anderen Ressorts bestellt werden. Vor der Bestellung von Beamten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leitern bzw. den Zentralausschüssen der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.
  • Die Disziplinarkommission entscheidet in Dreiersenaten; jedem dieser Senate gehört ein von der Personalvertretung bestelltes Mitglied an.

e) Disziplinarverfahren:

  • Das BDG regelt das Verfahren nicht vollständig, sondern verweist ergänzend auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

f) Verteidigungsmöglichkeiten:

  • Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Bediensteten verteidigen lassen. Gewerkschaftsmitglieder haben die Möglichkeit, um die Beistellung eines Rechtsanwaltes durch die GÖD zu ersuchen oder sich durch einen Juristen des Rechtsbüros vertreten zu lassen.
  • Auf Verlangen des Beschuldigten ist von der Dienstbehörde ein Beamter des Dienststandes oder ein Vertragsbediensteter als Verteidiger zu bestellen
  • Abgesehen vom letztgenannten Fall ist der Bedienstete zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
  • Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
  • Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  • Der Beschuldigte kann seinem Verteidiger - und zwar jedem, also auch dem von der Dienstbehörde bestellten Verteidiger - jederzeit die Vollmacht entziehen und sich selbst verteidigen oder einen anderen Verteidiger bestellen.

g) Disziplinarstrafen:

  • Im Falle der Verurteilung drohen gem. § 92 BDG folgende Strafen:
        1. Verweis,
        2. Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
        3. Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
        4. Entlassung.
  • In den Fällen der Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
  • Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben (§ 102 Abs. 1 BDG).

h) Rechtsmittel:

  • Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen erstinstanzliche Bescheide in Dienstrechtsverfahren,
  • die Beamte des Bundes betreffen. Insbesondere erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Disziplinarkommissionen. Der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu.
  • Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat durch einen Senat zu erfolgen, wenn
    • gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder
    • der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.
  • Bei Senatsentscheidungen haben je ein Vertreter des Dienstgebers und je ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
  • Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst, also meritorisch bzw. reformatorisch, und nicht bloß kassatorisch (Aufhebung von rechtswidrigen Bescheiden).
  • Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt in Dienstrechtsangelegenheiten grundsätzlich vier Wochen, die ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt.
  • Die Beschwerde ist bei jener Behörde (Dienstbehörde oder Disziplinarkommission als belangte Behörde) einzubringen, von der der Bescheid stammt.
  • Die Behörde kann nach Einlangen einer Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.
  • Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, von der die Beschwerdevorentscheidung stammt und auch an diese zu richten.
  • Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffende Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  • Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.
  • Im Disziplinarverfahren kann sich der Beschuldigte überdies durch einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Bediensteten verteidigen lassen.
  • Das Bundesverwaltungsgericht kann eine mündliche Verhandlung anberaumen.
  • Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Behörde mit Erkenntnis oder Beschluss. 
  • Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde gelangt, oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt. Sind der Verwaltungsbehörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung aufheben und die Behörde zu einer neuerlichen Durchführung des Verfahrens verhalten.•
  • Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit nicht die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
  • Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts in Dienstrechtsangelegenheiten beträgt grundsätzlich sechs Monate. Bei einer Beschwerde gegen die Disziplinarstrafe der Entlassung oder des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche und aufgrund einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen ein Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht binnen drei Monaten nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
  • Über Beschwerden von Beschuldigten gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommissionen, Beschwerden des Disziplinaranwaltes gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, keine Suspendierung zu verfügen oder eine Suspendierung aufzuheben, sowie Beschwerden gegen Einleitungsbeschlüsse der Disziplinarkommissionen hat das Bundesverwaltungsgericht binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
  • Gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts geht der Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof als ordentliche bzw. außerordentliche Revisionsinstanz. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil
    • das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht,
    • eine solche Rechtsprechung fehlt oder
    • die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
  • Spricht das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision zulässig ist, so kann ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Spricht das Verwaltungsgericht jedoch aus, dass die Revision nicht zulässig ist, so kann außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. In dieser außerordentlichen Revision muss der Revisionswerber zuerst dartun, warum seiner Meinung nach die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (im Gegensatz zur Meinung des Verwaltungsgerichts) tatsächlich vorliegen
  • Mit der Bestimmung des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird klargestellt, dass dem Verwaltungsgerichtshof hauptsächlich die Aufgabe der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zukommt.
  • Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, beim Verfassungsgerichtshof Beschwerden gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts einzubringen.
  • An außerordentlichen Rechtsmitteln stehen gegen rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Diese außerordentlichen Rechtsmittel können nach dem Tod des Beamten auch Personen ergreifen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die einen Versorgungsanspruch besäßen, wäre der Beamte nicht entlassen worden.
  • Weiters gelten folgende Bestimmungen:
    • Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen (§ 127 Abs. 1 BDG).
    • Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen (§ 121 Abs. 1 BDG).
    • Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 121 Abs. 2 BDG).

 (Letzte Aktualisierung: Februar 2016)