Beendigung des Dienstverhältnisses
Rechtsgrundlage: §§ 10, 20, 21, 22 BDG; § 27 StGB; §§ 24, 30 bis 34 VBG.
a) Beendigung des Dienstverhältnisses von Beamten:
- Gern. § 20 Abs. 1 BDG wird das Dienstverhältnis eines Beamten aufgelöst durch
- Austritt,
- Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, - Entlassung,
- rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,
- Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 StGB,
- Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz oder an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach § 2 Abs. 2 Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt,
- Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann (Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten.),
- Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG bei sonstigen Verwendungen (österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt),
- Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,
- Tod.
- Die §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB haben zum Inhalt: Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen, strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung, sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person, (schwerer) sexueller Missbrauch von Unmündigen, pornographische Darstellungen Minderjähriger, sexueller Missbrauch von Jugendlichen, sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren, Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen, Blutschande, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses, Kuppelei, entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen, Zuführen zur Prostitution, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger, Zuhälterei und grenzüberschreitender Prostitutionshandel), Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen, Folter.
- Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten gem. § 27 Abs. 1 StGB der Verlust des Amtes verbunden, wenn
- die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
- die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt ode
- die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.
- Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch .
- Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche
- Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
- Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt
- Der Beamte kann gem. § 21 BDG schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
- Der Beamte kann die Erklärung bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
- Das provisorische Dienstverhältnis kann gem. § 10 BDG mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Kalendermonat, nach Ablauf der Probezeit zwei Kalendermonate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Kalendermonate. Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich.
- Kündigungsgründe sind gern. § 10 Abs. 4 BDG insbesondere
- Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
- Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung
- unbefriedigender Arbeitserfolg,
- pflichtwidriges Verhalten,
- Bedarfsmangel.
- Der Beamte, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, dass er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist gern. § 22 BDG mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen; ein eigener Entlassungsbescheid ist nicht erforderlich.
- Die Entlassung durch die Disziplinarbehörde ist die schwerste Disziplinarstrafe für Beamte des Dienststandes. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf gern. § 102 Abs. 1 BDG im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
b) Beendigung des Dienstverhältnisses von Vertragsbediensteten:
- Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet gern. § 30 Abs. 1 VBG
- durch Tod oder
- durch einverständliche Lösung oder
- durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder
- durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst, oder
- durch vorzeitige Auflösung oder
- durch Zeitablauf nach § 24 Abs. 9 VBG oder nach § 46 Abs. 6 VBG oder
- durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts oder
- - wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist - mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
- - wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist - durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
- Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist grundsätzlich zu jedem Termin möglich. In diesem Fall gebührt grundsätzlich keine Abfertigung, doch kann eine Abfertigung ausdrücklich vereinbart werden.
- Zur Sicherstellung einer ressorteinheitlichen Vorgangsweise hat das Unterrichtsministerium zuletzt im RS Nr. 7/2003, GZ 466/8-111/13/03, vom 7. März 2003 festgelegt, in welchen Fällen die Vereinbarung einer Abfertigung in Betracht kommtbei ärztlich nachgewiesener dauernder Dienstunfähigkeit,
- bei Erreichen des Anfallsalters für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (die tatsächliche Inanspruchnahme der Alterspension ist nicht erforderlich),
- bei Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitspension oder der Invaliditätspension, jeweils bei entsprechendem Nachweis,
- bei Geburt eines Kindes nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes oder der Karenz nach dem MSchG bzw. dem VKG oder im Anschluss daran gewährte Karenzurlaube zur Betreuung des Kindes
- bei Ausscheiden eines Vertragsbediensteten innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder der Geburt eines im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebenden Kindes.
- In allen anderen Fällen ist vor Vereinbarung einer Abfertigung durch den LSR /SSR die Zustimmung des Unterrichtsministeriums einzuholen.
- Das Dienstverhältnis endet bei vorzeitiger Auflösung und als deren Sonderfall bei der Entlassung. Das Dienstverhältnis kann gem. § 34 Abs. 1 VBG, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
- Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt gem. § 34 Abs. 2 VBG insbesondere vor,
a) wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
b) wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
c) wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
d) wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
e) wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt
f) wenn der Vertragsbedienstete sich eine im § 27g Abs. 2 VBG angeführte Bescheinigung (ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet. - Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einem Beamten den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder gemäß § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979 (rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB; siehe a) Beendigung des Dienstverhältnisses von Beamten) zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits vorzeitig aufgelöst wurde.
- Das gleiche gilt
- bei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 6c Abs. 1 VBG Inländern vorbehaltenen Verwendung (Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, wie z. B. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben) für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
- bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b VBG (österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt), wenn nicht die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 VBG vor dem Wegfall erteilt worden ist.
- Ein wichtiger Grund, der gem. § 34 Abs. 5 VBG den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
- Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus anderen wichtigen, seine Person betreffenden Gründen ein Jahr gedauert, so endet gem. § 24 Abs. 9 VBG das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
- Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBI. Nr. 200/1982, über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse.
- Für die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L treten gern. § 46 VBG folgende Bestimmungen an die Stelle des § 24 VBG
- Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist (§ 46 Abs. 2 VBG).
- Dauert die Dienstverhinderung über den im vorigen Absatz bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 50 % des Monatsentgeltes. Der zweite Satz des vorigen Absatzes findet mit der Abweichung Anwendung, dass an Stelle des vollen Monatsentgeltes 50 des Monatsentgeltes gewährt werden können (§ 46 Abs. 3 VBG).
- Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
- Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der Bestimmungen von § 46 Abs. 2 und 3 VBG entlohnt wird, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
- Der Dienstgeber kann gem. § 32 VBG ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete
- seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
- sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist,
- den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
- aus Gründen, die er zu vertreten hat oder die in seiner Person gelegen sind, handlungsunfähig wird, er
- eine Grundausbildung nach § 67 VBG nicht innerhalb der im § 66 Abs. 2 VBG vorgesehenen Dauer der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert (Ausbildungsphase für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes) oder
- eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder
- eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert.
- ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
- vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat
- das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
- Der Dienstgeber kann gem. § 32 Abs. 4 VBG das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
- Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(Zuletzt aktualisiert: Mai 2015)