Die allgemeinbildende höhere Schule (AHS)
Rechtsgrundlage: §§ 34 bis 45 SchOG; Detailregelungen in allen übrigen Schulgesetzen und Verordnungen.
1. Gliederung und Aufgabe der AHS:
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Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen.
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Die Schulen gliedern sich nach ihrem Bildungsinhalt in allgemeinbildende und berufsbildende Schulen und nach ihrer Bildungshöhe in Primarschulen, Sekundarschulen und Akademien. Die AHS gehört zu den Sekundarschulen und schließt als höhere Schule mit einer Reifeprüfung ab. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.
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Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
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Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.
2. Aufbau der AHS:
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Die allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe). Die Unterstufe und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.
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Das Oberstufenrealgymnasium schließt an die 8. Schulstufe an und umfasst eine vierjährige Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.
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Die eben genannten Bestimmungen gelten nicht für Sonderformen.
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Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu führen.
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Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden
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Allgemeinbildende höhere Schulen mit Unter- und Oberstufe können mit ganztägiger Unterstufe geführt werden.
3. Formen der AHS:
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Die allgemeinbildenden höheren Schulen führten bis zum Schulorganisationsgesetz des Jahres 1962 die Bezeichnung „Mittelschulen" mit den damaligen Formen Gymnasium, Realgymnasium und Realschule sowie Frauenoberschule. Vom 1. September 1963 bis 31. August 1992 (bei manchen Sonderformen bis 31. August 1993) gab es folgende Formen:
- Gymnasium mit Unterstufe und folgenden Formen der Oberstufe: Humanistisches Gymnasium, Neusprachliches Gymnasium, Realistisches Gymnasium;
- Realgymnasium mit Unterstufe und folgenden Formen der Oberstufe: Naturwissenschaftliches Realgymnasium, Mathematisches Realgymnasium;
- Wirtschaftskundliches Realgymnasium (für Mädchen) mit Unterstufe und Oberstufe;
- Oberstufenrealgymnasium;
- Sonderformen. -
Das als selbständige Oberstufenform durch die 5. SchOG-Novelle ab 1. September 1976 eingeführte Oberstufenrealgymnasium, das auf der 8. Schulstufe (8. Stufe der Volksschule, 4. Klasse der Hauptschule bzw. 4. Klasse der Unterstufe einer AHS) aufbaut und zur Reifeprüfung führt, ist eine Weiterentwicklung des durch das SchOG im Jahre 1962 geschaffenen Musischpädagogischen Realgymnasiums mit einem alternativ erweiterten lehrplanmäßigen Bildungsangebot.
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Derzeit kommen folgende Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen - abgesehen von den Sonderformen - in Betracht:
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1. mit Unter- und Oberstufe:
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a) das Gymnasium (G) - mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten: ab der 1. Klasse Erste lebende Fremdsprache; ab der 3. Klasse Zweite lebende Fremdsprache oder Latein; ab der 5. Klasse Zweite lebende Fremdsprache (wenn nicht bereits ab der 3. Klasse), Latein (wenn nicht bereits ab der 3. Klasse) oder Griechisch; 6 Stunden Wahlpflichtgegenstände von der 6. bis zur 8. Klasse.
b) das Realgymnasium (RG) - mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten: ab der 1. Klasse Erste lebende Fremdsprache; ab der 3. Klasse vom G und vom wikuRG differenziert; ab der 4. Klasse Geometrisches Zeichnen, verstärkt Werkerziehung und Mathematik; ab der 5. Klasse alternativ Latein oder Zweite lebende Fremdsprache; ab der 7. Klasse alternativ Darstellende Geometrie oder vermehrter Unterricht aus Biologie und Umweltkunde (mit Schularbeiten), Physik (mit Schularbeiten) und Chemie; 8 Stunden Wahlpflichtgegenstände von der 6. bis 8. Klasse.
c) das Wirtschaftskundliche Realgymnasium (wikuRG) - mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten: ab der 1. Klasse identisch mit G und RG; ab der 3. Klasse vom G und vom RG differenziert; in der Unterstufe verstärkt Chemie und Werkerziehung; ab der 5. Klasse alternativ Latein oder Zweite lebende Fremdsprache; Haushaltsökonomie und Ernährung; ergänzender Unterricht in Geographie und Wirtschaftskunde, Psychologie und Philosophie und im Vergleich zum G in Biologie und Umweltkunde; 10 Stunden Wahlpflichtgegenstände von der 6. bis zur 8. Klasse.
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2. nur mit Oberstufe:
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das Oberstufenrealgymnasium (ORG) - mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, naturwissenschaftlichen und musisch-kreativen Bildungsinhalten: von der 5. bis zur 8. Klasse alternativ Latein oder eine Zweite lebende Fremdsprache sowie alternativ Instrumentalunterricht oder Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Darstellende Geometrie oder ergänzender Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie; 6 Stunden Wahlpflichtgegenstände von der 6. bis zur 8 Klasse.
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4. Sonderformen der AHS:
Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:
- das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium: Sie umfassen eine vierjährige Oberstufe; eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluss der acht Schulstufen der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte Klassen zu führen.
- das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige: Sie umfassen acht Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen. Für Militärpersonen, für Beamte und Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion sowie für Wehrpflichtige, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, kann an der Theresianischen Militärakademie ein Realgymnasium für Berufstätige in einer verringerten Dauer geführt werden.
- allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung: Unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden „normalen" Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.
- 4. das Werkschulheim: Es umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.
(Zuletzt aktualisiert: Juli 2019)